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Abgrenzung zwischen Deponie, Lagern und Entledigung von Abfällen

Aktualisiert: 8. Nov. 2022

Die bloße Lektüre der aktuellen Gesetzesvorschrift erlaubt es nicht zwischen der Deponie, dem Lagern und der Entledigung von Abfällen eindeutig zu unterscheiden. Die Rechtsprechung hält das Verbrechen der unerlaubten Deponie von Abfall gem. Art. 256 Leg. 152/06 für gegeben, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind.Insbesondere erfordert es eine Ansammlung von Abfällen an der gleichen Stelle für eine bestimmte Zeitdauer mit Endgültigkeitscharakter da der Abfall zum Entledigen bestimmt werden soll unter Ausschluss der Möglichkeit der nachfolgenden Wiederverwendung.Hinweise auf das Vorliegen dieser Hypothese könnten zum Beispiel darstellen die Vorbereitung eines Bereichs mit Ausführung von Arbeiten, die geeignet sind, eine Deponie zu unterbringen (wie Einebnung des Bodens, Einzäunung, Öffnung von Zufahrten, etc.), sowie die Existenz einer Organisation von Menschen und Dingen sei es nur eine einfache. Für das Vorliegen einer Deponie ist das Vorhandensein einer Anlage für die Abfallentsorgung nicht erforderlich. Allerdings erfordert es die Beschlechterung des Ortszustands, bestehend aus einer permanenten Veränderung infolge der Menge der illegal abgelagerten Abfälle, obwohl das Gesetz keine quantitativen Schwellenwerte vorgibt.Wenn eine vorübergehende Lagerung von Abfällen, die allen Anforderungen entspricht, die Dauer von einem Jahr überschreitet, wird auch dies als Deponie qualifiziert, mit allen sich daraus ergebenden strafrechtlichen Folgen.Daher, ist das weniger schwere Delikt der Entledigung von dem Abfall, vorgesehen in Art. 255, Leg. 152/06 erfüllt wenn das Einführen in den Boden, Unterboden oder in das Wasser nur gelegentlich und in begrenztem Umfang stattfindet.



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