Im Hinblick auf den betrügerischen Bankrott durch Begünstigung dient das Gesetz nochmals dem Gläubigerschutz.
Hierbei geht es nicht um das Beiseiteschaffen oder Verstecken von Vermögen, sondern um die Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung der Gläubiger durch die Vornahme von Vorzugszahlungen oder die Täuschung der Gläubiger über das Bestehen diverser Vorzugsrechte.
Jeder Gläubiger hat das Recht auf Befriedigung, vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen bzgl. der Privilegierungen in Art. 2741 c.c. (ital. BGB) und der besonderen Privilegierungen in Art. 111 I.fall (ital. Insolvenzordnung).
Normalerweise ist die Strafe für den begünstigten Gläubiger zivilrechtlicher Natur und besteht in der Anfechtbarkeit der an ihn getätigten Zahlung.
Dagegen hat sich der insolvente Schuldner, der den Gläubiger zu Unrecht begünstigt hat, strafrechtlich zu verantworten.
Der betrügerische Bankrott durch Begünstigung wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 5 Jahren bestraft. In besonderen Fällen kann der Gläubiger, der Kenntnis von den finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners und der Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung der Gläubiger durch die begünstigenden Zahlungen hatte, als Mittäter zur Verantwortung gezogen werden. Die Zahlung muss jedoch auf eine tatsächlich bestehende Schuld geleistet worden sein, anderenfalls wäre der Tatbestand des Bankrotts durch Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen und Vermögenswerten erfüllt.
Umstritten ist, ob die Zahlung auf einen Mahnbescheid den Tatbestand des Bankrotts durch Begünstigung erfüllt. Dabei wird teilweise vertreten, dass der Schuldner gegenüber dem Vollstreckungsrichter einzuwenden habe, dass es sich um eine begünstigende Zahlung handeln würde.
Das Vortäuschen von Vorzugsrechten wird dadurch verwirklicht, dass das Bestehen einer Hypothek, eines Pfandrechts oder eines anderen Vorzugrechts vorgespiegelt wird. Es wird nur über das Vorzugsrecht getäuscht, nicht dagegen über das Bestehen eines Darlehens. In einem solchen Fall würde es sich vielmehr um einen Bankrott durch Beiseiteschaffen handeln.
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