Im Rahmen des betrügerischen Bankrotts meint das „Beiseiteschaffen“ allgemein das Entziehen von Vermögensgegenständen oder anderen Vermögenswerten des Unternehmens, welches zur Verringerung der Insolvenzmasse führt oder jede Handlung, die verhindern soll, dass Vermögensteile des insolventen Unternehmens zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger verwendet werden. Zur Verwirklichung des Straftatbestandes ist nicht erforderlich, dass Vermögen tatsächlich (dinglich) verschoben wird.
Ausreichend kann bereits das Eingehen von Verpflichtungen sein, die sich jedenfalls mittelbar wertmindernd auswirken, wie z.B. der Abschluss von Vorverträgen zum Verkauf von Sachen oder das Ausstellen von Wechseln zugunsten verbundener Unternehmen. Handlungen, die in Bezug auf den Unternehmensgegenstand nicht nachvollziehbar erscheinen, können als Indiz für ein derartiges Beiseiteschaffen gewertet werden.
Des Weiteren erfüllt etwa der Abschluss eines Mietvertrages in Erwartung der Insolvenz, der das Ziel verfolgt, die finanzielle Verfügungskraft des Unternehmens zu schmälern, den Straftatbestand des betrügerischen Bankrotts.
Hingegen werden Handlungen, die insgesamt vorteilhaft für das Unternehmen sind, wie bspw. der Ausverkauf zu reduzierten Preisen, nicht als gesetzeswidrig erachtet.
Auch die Zuweisung höherer Gehälter an die Geschäftsführer des Unternehmens kann nicht als das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen betrachtet werden, solange die auszuzahlenden Beträge angemessen sind.
Von dem betrügerischen Bankrott durch Beiseiteschaffen von Vermögen ist überwiegend auch der Straftatbestand der Unterschlagung mitumfasst. Im Übrigen ist Vorsatz bzgl. des rechtswidrigen Verhaltens Voraussetzung für dessen Strafbarkeit.
Comments