Der Tatbestand des betrügerischen Bankrotts, geregelt in Art. 216 ital. Insolvenzordnung, stellt das Beiseiteschaffen, die Verschleierung, die Verschwendung und die Zerstörung des Betriebsvermögens, welches nach Art. 2740 Cc (ital. BGB) der Sicherung der Gläubiger dient, unter Strafe. Zu dem Vermögen des Unternehmens zählen die materiellen Güter (Ausrüstung, Inventar etc.), das Geld und die immateriellen Güter. Zu den letzteren gehören die Rechte an Sachen (Eigentum, Dienstbarkeiten, Pfand), die Kredit-Rechte, die Rechte an geistigem Eigentum. Nach der Rechtsprechung auch Vermögenswerte illegaler Herkunft sind Teil des unternehmerischen Vermögens, ebenso wie zukünftiges Vermögen. Was den Betriebswert angeht, neigt man dazu ihn nicht als Vermögensteil anzusehen, da er von dem Unternehmen nicht trennbar ist und weil er lediglich eine Erwartungshaltung für größere zukünftige wirtschaftliche Ergebnisse darstellt. Nach einigen Entscheidungen, handelt es sich bei der Beiseiteschaffung des Leasingobjekts um die Straftat in Frage. Andere Entscheidungen halten fest, dass nur mit der Zahlung der letzten Leasingrate das Leasingobjekt in das Unternehmensvermögen rübergeht. Die Rückgabe der Waren gekauft unter Eigentumsvorbehalt durch das insolvente Unternehmen oder lediglich gehalten zum Zwecke des Verkaufs (man denke an die Rückgabe von Maschinen an die Muttergesellschaft) stellen laut des Kassationsgerichts keine Beiseiteschaffung dar. Die Umwandlung eines Vermögenswertes in seinem Gegenwert in Geld, wenn angemessen, stellt keine Vermögenszerstörung dar und erfüllt somit nicht den Tatbestand des Bankrotts. Nicht zur Sicherung der Gläubiger dienen die strikt persönlichen Gegenstände, Unterhaltszahlungen, Renten, Gehälter für den persönlichen Lebensunterhalt und der der Familie.
Der sachliche Anwendungsbereich des betrügerischen Bankrotts mit Bezug zum Vermögen
Aggiornamento: 8 nov 2022
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