Für die meisten Fälle des betrügerischen Bankrotts erfordert der subjektive Straftatbestand das Vorhandensein eines generellen Vorsatzes. Dieser ist gekennzeichnet durch den Willen, dem Betriebsvermögen eine andere Zweckrichtung zu geben, als diejenige, die übernommenen Verbindlichkeiten abzusichern.
Die jüngste Rechtsprechung hält das Bewusstsein darüber dass das Unternehmen in Krise steckt nicht für erforderlich. Die Lehre dagegen schon.
Falls das beiseiteschaffende Verhalten nach der Insolvenzeröffnung stattfindet, sollte dies dem Handelnden bekannt gewesen sein, wie es meistens der Fall ist. Es genügt jedoch auch, dass er von Mahnungen, Mahnbescheiden etc. Kenntnis hatte.
Ein der Kriterien zur Unterscheidung des vorsätzlichen Verhaltens von den bloßen unternehmerischen Fehlentscheidungen ist die zeitliche Nähe der Vermögensverfügung zur Insolvenzeröffnung. Es ist jedoch Spezialvorsatz erforderlich, für den Fall, dass man falsche Verlustzahlen angibt um die Gläubiger zu schädigen.
Ein Spezialvorsatz ist auch im Rahmen des dokumentalen Bankrotts zu fordern: das Vernichten oder die Verfälschung der Buchführung soll mit dem Zweck erfolgen, sich selbst oder einem anderen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen oder die Gläubiger zu schädigen. Ebenso bei dem Bankrott durch Präferenzzahlungen wird ein Spezialvorsatz gefordert. In diesem Fall besteht der letzte in der Absicht einige Gläubiger zum Nachteil anderer zu favorisieren.
Das Wissen, dass eine Zahlung die Befriedigungsmöglichkeiten der restlichen Gläubiger reduziert, beinhaltet nicht automatisch den Willen jemanden zu favorisieren, denn es muss insoweit auch in Erwägung gezogen werden, dass der Unternehmer möglicherweise die Zahlung nur vornimmt, um aus der Krise herauszukommen und im Anschluss alle Gläubiger befriedigen zu können.
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