Ein Baudelikt, welches in der Veränderung einer Immobilie unter Verletzung der maßgeblichen Vorschriften besteht, erfordert eine tatsächliche Beziehung zwischen dem Täter und der Immobilie. Nach der Rechtsprechung fehlt es im Falle eines Immobilienleasingvertrages an einer solchen Beziehung auf der Seite des inhabergeführten Leasinggebers (einer Bank oder einer anderen Leasinggesellschaft). Vielmehr handelt es sich dabei um einen Vertrag, der üblicherweise den Leasinggeber aus der effektiven Kontrolle über den Immobilienzustand ausschließt. Die effektive Verwaltungsmacht ist dem gesetzlichen Vertreter der leasingnehmenden Gesellschaft oder einer von ihm bevollmächtigten Person übertragen. Der Leasinggeber hingegen bleibt nur formal und als reine Sicherheitsmaßnahme bis zur Zahlung der letzten Rate durch den Leasingnehmer Eigentümer der Immobilie. Auftraggeber hinsichtlich der durchzuführenden Bauarbeiten ist der Leasingnehmer. Auf dieser Grundlage wurde der Geschäftsführer einer Bank durch ein kürzlich ergangenes Urteil des Gerichts Varese hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Bau- und Umweltdelikte freigesprochen.
Die effektive Verwaltungsmacht über die Immobilie als Voraussetzung des Bauverbrechens
Aggiornamento: 8 nov 2022
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