Durch die Reform des Gesellschaftsrechts nach D. Lgs. (Legislativdekret) 17.1.2003, Nr. 6 wurde die Haftung der Verwaltungsratsmitglieder des Unternehmens modifiziert, insbesondere wurde die Verantwortung der geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrats neu geregelt.
Dagegen wurden die Regelungen bzgl. der Pflichten und der Haftung der nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder entschärft. Sie haften der Gesellschaft nur in den Grenzen der eigenen Zuständigkeiten.
Die generelle Kontrollpflicht wurde durch die Pflicht ersetzt, Erkundigungen im Rahmen ihrer Aktivitäten im Verwaltungsrat einzuholen.
Demzufolge zieht diese Gesetzgebung auf der strafrechtlichen Seite genaue Grenzen bezogen auf die sog. „Garantenstellung“. Demnach haften die nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder weiterhin nach Art. 40, Abs. 2 C.p. (ital. Strafgesetzbuch), da deren Verantwortlichkeit gegenüber der Gesellschaft nach Art. 2392 C.c. (ital. BGB) unberührt bleibt, jedoch nur in den Grenzen des neuen Art. 2381 C.c.
Die nicht geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrats sind für die Verbrechen der geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrats nur unter zwei Bedingungen mitverantwortlich:
- Bewusstsein bzgl. der Möglichkeit der Realisierung einer Straftat und
- bewusstes Unterlassen von Maßnahmen zur Verhinderung des Eintritts des tatbestandlichen Erfolges.
Bei Vorsatzdelikten, zu welchen die meisten Konkursdelikte zählen, kann nicht auf die reine Erkennbarkeit des Erfolges abgestellt werden, da dies nur für Fahrlässigkeitsdelikte gilt.
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