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Nachfolge in der Garantenstellung bei Führungswechsel im Unternehmen

Aktualisiert: 8. Nov. 2022

Der Besetzungswechsel in der Unternehmensführung geht mit der Übernahme von Garantenstellungen einher. Das Gleiche passiert im Fall des Wechsels von Auftragnehmern bei der Ausführung von Arbeiten oder Dienstleistungen.

Genannt sei z.B. der Austausch der Baufirma während der Arbeiten. Das Problem stellt sich insbesondere bei bestimmten Dauerstraftaten, wie es viele Vergehen sind. Dort besteht die Rechtswidrigkeit bis zur Regelung bzw. Beseitigung der festgestellten Gefahrenquelle fort, z.B., wenn die Implementierung einer Arbeitssicherheitsmaßnahme scheitert.

Nach der Rechtsprechung darf der Geschäftsführer im Falle der Auflösung des Geschäftsführerverhältnisses vor dem Ablauf der für die Heilung der Verletzungen gesetzten Frist eine Geldbuße zahlen, um das Vergehen zu tilgen.

Im Falle der Amtsbeendigung nach erfolglosem Fristablauf für die Verletzungsbeseitigung bleibt die strafrechtliche Verantwortung bei dem scheidenden Geschäftsführer. Wenn die Verletzungen auch nach dem personellen Führungswechsel bestehen bleiben, wird der neue Rechtsvertreter einem selbständigen Verfahren unterzogen, bestehend aus einer neuen Untersuchung, neuen Anforderungen und Kontrolle der Einhaltung der Arbeitssicherheitsmassnahmen.

Auch in Bezug auf die Verbrechen reicht nach dem Kassationsgericht der personelle Besatzungswechsel bei Garantenstellungen nicht aus, um den Vorgänger von der Haftung freizustellen. Im Gegenteil, die Amtsübernahme kann den Kreis der für die Folgen gefährlicher oder schädlicher Unterlassungen Verantwortlichen erweitern.

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