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Tatsächliche Ausübung von leitenden Funktionen im Bereich der Sicherheit am Arbeitsplatz

Aggiornamento: 8 nov 2022

Sehr oft aus verschiedenen Gründen, werden einige leitende Unternehmensfunktionen von Personen ausgeübt, die formell anders in der Unternehmensorganisation eingestuft sind oder gar nicht zum Vorschein kommen.

Im Bereich der Sicherheit am Arbeitsplatz, sieht Art. 299 des D.Lgs. Nr. 81/2008 vor, dass die Garantenstellung sich auch auf denjenigen erstreckt, der konkrete Befugnisse des Arbeitgebers oder des leitenden Personals ausübt obwohl er nicht formell dazu beauftragt wurde. Darüber hinaus, laut einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung aus den 90ern Jahren, muss die Identifizierung der Sicherheitsverantwortlichen nicht so sehr auf die eingenommene Position beruhen, als auf die tatsächlich ausgeübten Funktionen.

Es handelt sich um einen klaren Ausdruck des Effektivitätsgrundsatzes. Dies jedoch, sollte nicht zu der falschen Annahme führen, es läge eine Haftungsfreistellung desjenigen vor, der, sei es auch nur formal, eine Position innehat, die ihm verpflichtet Schadensereignisse oder Gefahren von den Arbeitnehmern abzuwenden.

Daher, in Bezug auf die strafrechtliche Haftung, schließen sich die Garantenstellung des formell Beauftragten und des tatsächlichen Ausführer nicht gegenseitig aus, sondern bestehen parallel zueinander.

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