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KORRUPTION UND NEBENERSCHEINUNGEN

Art. 317, 318, 319-quater, 320, 321, 323, 346-bis 353 C.p. (it. StGB)

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Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr sowie gegenüber Amtsträgern


Seit einiger Zeit befindet sich das Phänomen der Korruption in einem Wandel und zwar in quantitativer sowie in qualitativer Hinsicht. Das Gesetz 190/2012 hat versucht, diesem Umstand dadurch Rechnung zu tragen, dass an den Bestimmungen bzgl. der Straftaten gegen die öffentliche Verwaltung teilweise kritisierte Änderungen vorgenommen worden sind [Art. 314 ff. Cp (it. Strafgesetzbuch)] und der Straftatbestand der Korruption zwischen Privaten [Art. 2635 Cc (it. Zivilgesetzbuch)] eingeführt worden ist.

 

Zwar reichen die Vorkehrungen zur Verfestigung bzw. Stärkung der Straftatbestände und Strafen nicht aus, um einen wirksamen Widerstand gegen die Korruption oder die Verleitung zur Vorteilsgewährung oder –versprechen [Art. 319-quater Cp (it. StGB)] zu leisten. Ebenfalls zweckmäßig ist die gleichzeitige Einführung von Präventivmaßnahmen, die geeignet sind, in  praktischer Weise auf die Ursachen der Korruption und die Faktoren, welche ihre Ausbreitung begünstigen, einzuwirken, vor allem in den Bereichen, in den dieses Phänomen typischerweise verbreitet ist.

 

Heutzutage hat die immer noch weit verbreitete Korruption ihren herkömmlich dualen Charakter überwunden und ist oft gekennzeichnet durch die Einbeziehung weiterer Subjekte, die dazu bestimmt sind, Vermittlungs- und Filterfunktionen zu entwickeln. In Bezug auf diese Art des Verhaltens hat der Gesetzgeber den Straftatbestand des „Handels mit widerrechtlicher Einflussnahme“ [Art. 346-bis Cp (it. StGB] eingeführt.

 

Tatsächlich ist der unredliche Angestellte im öffentlichen Dienst oft nicht bestrebt, eine bestimmte Handlung durchzuführen. Vielmehr macht er sein institutionelles Gewicht auf den zuständigen Kollegen zur Vornahme der von dem Bestechenden begehrten Handlung geltend und übt so Einfluss auf diesen auf.

Ferner besteht die von dem Bestochenen erbrachte Leistung manchmal nicht in der Anwendung eines bestimmten Verwaltungsaktes, sondern in der Garantie, den Bestechenden in seinen zukünftigen Beziehungen zur Verwaltung zu schützen.

 

Auch die Zahlung von Bestechungsgeld wird, anstatt aus der klassischen Übergabe des Geldes zu bestehen, oftmals verdeckt durch aufwändige Dreiecksmechanismen und mit allen Folgen, die sich daraus auf Beweisebene ergeben.

Ebenso wird die Untreue der Betriebsmitglieder, die der Gesellschaft gegen die Hingabe oder das Versprechen von Vorteilen einen Schaden zufügen, nunmehr im Rahmen des Straftatbestandes der „Korruption unter Privaten“ [Art. 2635 Cc (it. Zivilgesetzbuch)] unter Strafe gestellt.

 

Einhergehend mit der Internationalisierung der Unternehmergruppen haben auch die Erscheinungsformen der Korruption an außerterritorialer Bedeutung gewonnen.

 

Folglich müssten auch die Präventionssysteme und die Gegenmaßnahmen breit angelegt sein. Dennoch befinden sich die Präventionsinstrumente oftmals in einem starken Rückstand gegenüber den Straftaten. Neben Systemen, die davon geprägt sind, auch Straftaten dieses Typus zu verhüten, wie beispielsweise die vom D.Lgs. 231/01 vorgesehenen Organisationsmodelle, stoßen andere effektivere Compliance-Modelle (bereits eingesetzt von eingeschalteten Unternehmen in anderen ausländischen Rechtssystemen, darunter auch das deutsche System) in Italien auf Hindernisse rechtlicher Natur.

 

Es ist ebenfalls wahr, dass die Ausbreitung der Korruption, auch auf internationalem Niveau, mitunter die Ermittlungsorgane dazu veranlasst, zu Unrecht Vorgänge anzuzweifeln, die sich bei der prozessualen Überprüfung als gesetzmäßig erweisen.

 

Häufig sind auch die Straftaten der Veruntreuung [Art. 314 Cp (Strafgesetzbuch)], des Amtsmissbrauchs [Art. 323 Cp (it. StGB)] und der Auktionsstörung [Art. 353 Cp (it. StGB)] Verfahrensgegenstand.

In diesem Zusammenhang sind erneut die Intuition und die Erfahrung eines Fachanwalts unentbehrlich und zwar sowohl im Hinblick auf die Verteidigung als auch in vorbeugender Hinsicht.

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