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ITALIENISCHES UMWELTRECHT: Umweltverbrechen und andere Umweltstraftaten

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Nach dem Scheitern der bekannten Verfahren über die Umweltverschmutzungskatastrophe (z.B. Eternit-Fall), es wurde das Gesetz Nr. 68 vom 2015.05.22 verabschiedet, das eine Reihe von neuen Straftaten im Strafgesetzbuch einführt hat. Unter diesen sind die "Umweltbelastung" gem. Art. 452-bis Cp, der mit Freiheitsstrafe von 2 bis zu 6 Jahre und einer Geldstrafe von 10.000 € bis 100.000 € bestraft, wer widerrechtlich eine Vernichtung oder eine signifikante und messbare Verschlechterung verursacht: 1) des Wassers, der Luft, oder von wesentlichen Teilen des Bodens oder des Unterbodens; 2) des Ökosystems, der biologischen Vielfalt, auch der landwirtschaftlichen, der Flora oder der Fauna.

 

Die Durchführung einiger gewerblicher Tätigkeiten setzt die vorherige integrierte Umweltgenehmigung (ital. A.I.A.) voraus. Der Art. 29-quattuordecies des D.Lgs. (Legislativdekretes) 152/06 bestraft die Ausübung solcher Tätigkeiten ohne die erforderliche Genehmigung und die Verletzung der in dieser enthaltenen Vorgaben mit Geldstrafe.

 

Das Ablassen flüssiger Substanzen wird auf konzeptionelle Weise anders behandelt als die Ablage von Abfällen. Sofern nicht erlaubt, wird auch die fahrlässige Begehung durch den Art. 137, D.Lgs 152/06, bestraft.

 

Die Kläranlagen können sowohl dem Bereich des Ablassens als auch  der Abfälle unterworfen sein. Sie unterfallen letzterem Bereich, falls die Abwasserbehandlung Schlamm produziert.

 

In den landwirtschaftlichen Unternehmen müssen die Tätigkeiten des Ablassens von der landwirtschaftlichen Nutzung als Dünger, der auf die Zufuhr von Nährstoffen in den Boden abzielt, unterschieden werden. Die Nutzung zwecks Düngung ist nur innerhalb bestimmter Grenzen erlaubt (Art. 137 Abs. 14).

 

„Abfall“ ist jede Substanz oder jedes Objekt, dessen sich der Besitzer entledigt, dessen Entledigung er beabsichtigt oder zu deren Entledigung er verpflichtet ist. Auf der prozessualen Beweisebene bedarf die Qualifizierung als Abfall manchmal umfangreicher Ermittlungen.

 

Der Art. 192 des Legislativdekrets 152/06 verbietet die unkontrollierte Beseitigung und  Deponierung von Abfällen und die Zuführung von flüssigen oder festen Abfällen in oberflächliche Gewässer oder ins Grundwasser. Derartiges Verhalten Privater wird in Art. 255 desselben Dekrets unter Strafe gestellt.  Werden derartige Handlungen aber von Unternehmern begangen, werden sie härter bestraft, wobei sich die jeweiligen Strafen  nach dem Gefährlichkeitsgrad der Abfälle richten. (Art. 256 Abs. 2 D.Lgs. 152/06).

 

Diese Aktivitäten müssen von den nicht berechtigten Tätigkeiten „der Müllentladung“ und “Müllentsorgung“ (Art. 192 Abs. 3 D.Lgs. 152/06) abgegrenzt werden, die einen fortdauernden Charakter haben und zudem von einer bestimmten Art der Organisation  von Personen und Mitteln geprägt sind. Tendenziell ist die Entladung von Abfall auch durch die Verschmutzung der Fläche charakterisiert, die in einer andauernden Veränderung des Zustandes dieser Stellen besteht. Eine vorübergehende Aufbewahrung von Abfällen, die berechtigt ist aufgrund des Vorliegens aller gesetzlichen Voraussetzungen, wird dann als Entladung qualifiziert, wenn sie länger als ein Jahr andauert und richtet sich weiter nach der Menge der Abfälle. Wenn der genehmigte Platz nicht als ein vorübergehendes Depot qualifiziert werden kann, weil sich herausstellt, dass die Abfälle andernorts hergestellt und dorthin transportiert worden sind, könnte es sich dabei dabei um eine „Lagerung“ handeln, gerichtet auf die Entsorgung oder das Recycling. Auch diese Form der Lagerung wird nach dem Ablauf einer bestimmten Zeitspanne als Entladung angesehen.

 

Für die Realisierung oder Bewirtschaftung einer nicht genehmigten Müllhalde sieht Art. 256 Abs. 3 Haft und hohe Geldbußen vor. Dem auf Verurteilung lautenden Strafurteil folgen die Beschlagnahme des Gebietes und die Pflicht zur Säuberung und Rekultivierung der Flächen.

 

Art. 256 Abs. 6 sieht Sanktionen für die vorübergehende Aufbewahrung von gefährlichen medizinischen Abfällen mit sich gegebenenfalls daran anschließender Anklage der Leitung der Krankenhauseinrichtung vor.

 

Art. 187 verbietet das Mischen von gefährlichen Abfällen mit unterschiedlichen Gefahreneigenschaften oder von gefährlichen Abfällen mit nicht gefährlichen Abfällen. Die Strafe für den Verstoß gegen dieses Verbot ist in Art. 256 Abs. 5 vorgesehen.

 

Es kann auch bezüglich der Genehmigungen zur Verwirklichung von Straftatbeständen kommen. Art. 256 Abs. 1 bestraft das Sammeln, den Transport, die Wiedererlangung, die Entsorgung, den Handel und den Zwischenhandel von und mit Abfällen (also jede Aktivität von Abfallverwaltung), wenn die vorgeschriebenen Genehmigungen fehlen, mit abgeltungsfähigen oder nicht abgeltungsfähigen Strafen, je nachdem, ob es sich um gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle handelt.

 

Der bloße Verstoß gegen die in den Genehmigungen enthaltenen Anordnungen wird gem. Abs. 4 der gleichen Norm mit einer um die Hälfte reduzierten Strafe bestraft.

 

Die Entsorgung von anderen als den genehmigten Abfällen begründet ein Fehlen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf einen bestimmten Bereich. Es gibt keine nachträgliche Zustimmung.

 

Die Sekundärrohstoffe können durch Recycling am Produktionsort nach vorangegangener Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeit  bei der Provinz wiedergewonnen werden. Der Art. 256 Abs. 1 stellt die Ausführung einer derartigen Tätigkeit bei Fehlen der dafür vorgeschriebenen Mitteilung unter Strafe.

 

Art. 212 sieht vor, dass man, um bestimmte Aktivitäten im Bereich der Abfallverwaltung durchzuführen, in dem dafür vorgesehenen Nationalregister der Umweltmanager eingeschrieben sein muss. Auch die fehlende Einschreibung in dem Register stellt ebenso eine Straftat (Art. 256 Abs. 1) dar wie die Nichteinhaltung der erforderlichen Voraussetzungen (Abs. 4).

Der „illegale Handel mit Abfällen“ ist ein Gesetzesverstoß, der in Art. 259 Abs. 1 vorgesehen ist und besteht in der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen im Widerspruch zu den vom Gemeinschaftsrecht festgesetzten Regelungen. Es handelt sich um Verbringungen ohne Mitteilung, Benachrichtigung, Genehmigung der zuständigen Behörden oder um solche, die so ausgeführt worden sind, dass die Müllentsorgung sich als mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erweist. Der Verurteilung wegen unerlaubten Handels und Transports von Abfällen folgt die Beschlagnahme der benutzten Transportmittel (Art. 259 Abs. 2).

 

Das Gesetzesdekret 152/2006 sieht weitere Straftatbestände im Bereich der Abfälle vor, die die Führung der eigens dafür vorgesehenen Register (Art. 258), die organisierten Tätigkeiten für den unerlaubten Abfallhandel und die Reinigung der Flächen  (Art. 257) betreffen. Es gibt außerdem Straftatbestände zum Schutz vor Luftverschmutzung, Lärmbelastung und Elektrosmog (Art. 279 D.Lgs. 152/06).

 

Im Allgemeinen handelt es sich um eine ziemlich komplexe Disziplin, die seit jeher ständigen gesetzgeberischen Eingriffen unterliegt. Aus diesem Grund scheint es nicht übertrieben, zu behaupten, dass der Rechtsanwalt vor jedem neuen Prozess in diesem Bereich die gebotene Vorsicht walten lassen muss, indem er neuerlich Rechtsvorschriften nachschlägt, die er vielleicht schon gut kennt.

Einblicke in Umweltdelikte

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