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Sicherheit am Arbeitsplatz: Arbeitsunfall, Betriebsunfall: fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung, andere fahrlässige Straftaten

Art. 589 und 590 C.p. (it. StGB), D.Lgs. 81/2008

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Verglichen mit der Situation vor einigen Jahren wurden in Bezug auf die Sicherheit am Arbeitsplatz wichtige Fortschritte verzeichnet. In den Arbeitsbereichen haben die Unternehmer technische Maßnahmen ergriffen und (Präventiv-, Ausführungs- und Gestaltungs-) Prozesse eingeführt, die der Prävention von Unfällen jeglicher Art dienen. 

 

All dies konnte leider die Begehung von fahrlässigen Körperverletzungen [Art. 590 Cp (it. Strafgesetzbuch)] und Tötungen [Art. 589 Cp (it. StGB)] nicht im ausreichender Maße verhindern, so dass Italien weiterhin die führenden Plätze der europäischen Arbeitsunfallstatistiken belegt. 

 

So wird uns von den Medien oftmals über Vorfälle berichtet, die mit der gebotenen Vorsicht und der Beachtung entsprechender Sicherheitsregeln hätten vermieden werden können: traumatische Ereignisse, die sich in der Fabrik oder auf der Baustelle zugetragen haben.

 

Gleichwohl wird die Bejahung der Haftung des Angeklagten für Fahrlässigkeit durch die prozessuale Feststellung seiner Unvorsichtigkeit, Achtlosigkeit oder Unerfahrenheit und immer häufiger durch den Nachweis der Nichtbeachtung spezieller Sicherheitsregeln begründet. Im Übrigen setzt die Schaffung hochtechnologischer Produkte und Dienstleistungen das Durchlaufen unternehmensspezifischer betrieblicher Verfahren voraus, die von dem Betrieb eingesetzt und deren Durchführung auf die Angestellten übertragen werden, die durch Weiterbildungen eingewiesen werden.

 

Es ist zu beachten, dass das eingetretene schädigende Ereignis für den Angeklagten vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein muss, um ihm Fahrlässigkeit vorwerfen zu können.

 

Bei Phänomenen, die mehrfach zum Tod oder Körperverletzungen führen, tendiert die Staatsanwaltschaft in den letzten Jahren immer häufiger dazu, das vorsätzliche oder fahrlässige schwere Unglück anzuklagen. Es handelt sich um Straftaten, für die sehr hohe Strafen vorgesehen sind. Bei einem schweren Unglück müsste es sich eigentlich um ein zerstörerisches, zeitlich begrenztes Ereignis von großer Reichweite handeln, dass die öffentliche Unversehrtheit schädigt oder in Gefahr bringt, was nur selten der Fall ist.  

 

Dennoch legen Teile der Rechtsprechung diese Normen auf flexible Art aus, so dass sie etwa auch eine Vielzahl (kleinerer), verletzender oder tödlicher Ereignisse, die lange Zeit andauern, als ausreichend erachten. Obwohl zur Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verhalten und Erfolgseintritt verlangt werden müsste, dass diesbezüglich eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit besteht, ist in der prozessualen Überprüfung von berühmten schweren Unglücken, welche sich in Italien ereignet haben, dieses Kriterium vernachlässigt worden. Dagegen basiert die Überprüfung gefährlich auf Schlussfolgerungen, die die bloße Möglichkeit der Ursächlichkeit begründen und wird auf die simple Vorstellung gestützt, dass ein Risiko erhöht wurde.

 

Art. 451 Cp stellt die fahrlässige Unterlassung von Sicherheitsvorkehrungen oder des Schutzes vor schweren Unglücken oder Unfällen bei der Arbeit unter Strafe. Mit dieser Norm wollte der Gesetzgeber ein angemessenes Schutzniveau für Arbeitnehmer gewährleisten.

 

Des weiteren, müssen die im Betrieb eingesetzten unfallverhütenden Maßnahmen stets auf dem aktuellen Stand sein und der Instandhaltung unterzogen werden. Der Bereich der Sicherheit am Arbeitsort, vornehmlich beherrscht von dem D.Lgs. (Legislativdekret) 81/2008, ist übersät von kleineren schuldhaften Verletzungen, die zuweilen mit sehr unangenehmen Strafen geahndet werden. 

 

Um sich gegen Anklagen wegen Fahrlässigkeit im Rahmen eines Strafverfahrens wehren zu können, ist die Hilfe eines Anwaltes unentbehrlich, der über beachtliche Erfahrung aufgrund ähnlich gelagerter Fälle verfügt und der in der Lage ist, sich mit technischen Beratern abzustimmen, die ihrerseits fähig sind, die Anschuldigungen und den zugrundeliegenden Tathergang detailliert zu analysieren. Schließlich ist es insbesondere bei Ereignissen im medienwirksamen Bereich erforderlich, das Image des Betriebes, in dem der Schadenfall fahrlässig herbeigeführt wurde, so gut wie möglich zu schützen.

Einblicke in Sicherheit am Arbeitsplatz

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