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Marktmanipulation: betrügerische Preiserhöhung und -senkung auf dem öffentlichen Markt

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Die Norm schützt das öffentliche Interesse vor betrügerischen Machenschaften in Form von Preiserhöhungen und Kurssteigerungen jeglicher Waren des Marktes.

 

Jeder kann Täter dieser Straftat sein.

 

Die Norm (Art. 501 Cp) sieht zwei verschiedene Begehungsweisen des Delikts vor.

Die erste besteht darin, falsche, übertriebene oder tendenziöse Nachrichten zu veröffentlichen oder zu verbreiten.

Die zweite besteht im Gebrauch anderer Kunstgriffe, die geeignet sind, sich auf den Preis der Waren, die Börsenwerte oder den nationalen öffentlichen Markt auszuwirken.

 

Unter „Veröffentlichung“ versteht man die Kommunikation einer Nachricht durch die Presse. „Verbreitung“ meint die Kommunikation der Nachricht an eine unbestimmte Anzahl von Personen mit dem Ziel, diese derart breit bekannt zu machen, dass sie einer Veröffentlichung durch die Presse gleichkommt.

Es genügt, dass die Verbreitung in ausreichend weiten Teilen des Landes so erfolgt, dass sie der öffentlichen Wirtschaft schaden kann. Das Mittel und die Art und Weise der Kommunikation sind egal.

Unter „Nachricht“ versteht man eine präzise Beschreibung eines Sachverhalts bestehend aus ökonomischen, politischen, finanziellen, sozialen oder kommerziellen Fakten.

Die Nachricht ist „falsch“, wenn die erzählten Fakten nicht der Realität entsprechen. Eine „übertriebene Nachricht“ ist zwar an sich wahr, die Fakten werden aber in überspitzten Dimensionen dargestellt, während eine Nachricht „tendenziös“ ist, wenn sie auf wahren Fakten beruht, diese aber absichtlich verzerrt werden, um einen Irrtum hervorzurufen.

 

Zur Bedeutung von „andere Kunstgriffe“ existieren zwie verschieden Interpretationen.

Eine objektive, der zufolge sich die Tat nur ergibt, wenn der Täter immanent illgegale Mittel benutzt hat und eine subjektive, nach der der besagte Kunstgriff schon bei jedem betrügerischen Verhalten, das der Täter vorsätzlich begeht, vorliegt.

Sicher ist, dass die „anderen Kunstgriffe“ zur Täuschung und Verursachung einer unrechtmäßigen Veränderung des Preises geeignet sein müssen.

 

Es handelt sich um ein Gefährdungsdelikt. Deswegen muss das Verhalten geeignet sein, ein Steigen oder Fallen des Warenpreises beziehungsweise der an der Börse zugelassenen oder am öffentlichen Markt verhandelbaren Werte zu verursachen.

Tatobjekt bilden der Warenpreis und der Kurs der Werte.

Unter Ware versteht man jede Sache, die einen Tauschwert hat. Unter Werten versteht man Wertpapiere, egal ob italienisch oder ausländisch, die öffentlichen Schuldverschreibungen, Geld und Tätigkeiten.

 

Der Täter muss einen spezifischen Vorsatz haben, sich also die Tat, Nachrichten zu verbreiten, um einen Preisanstieg oder -abfall zu verursachen, ausmalen und sich des betrügerischen Charakters seine Verhaltens bewusst sein. Zusätzlich muss der Täter final auf eine Störung des inländischen Marktes abzielen.

 

Das Delikt wird in dem Moment und an dem Ort vollendet, an dem das zur Störung des inländischen Marktes geeignete Verhalten realisiert wird. Das Verhalten des Täters muss keine Preiserhöhung zur Folge haben, es genügt allein, dass es die Gefahr einer solchen Konsequenz verursacht hat.

 

Der Versuch selbst ist nicht strafbar, weil es sich um ein Gefährdungsdelikt handelt.

 

Die Norm sieht drei spezielle erschwerende Umstände vor, wobei der erste den Fall betrifft, bei dem sich das Steigen oder Fallen des Preises tatsächlich realisiert.

 

Zwischen dem Fall, den Art. 501 Cp vorsieht, und dem Spezialfall der Börsenspekulation (Artt. 2637 c.c. e 185 TUF) besteht keine Idealkonkurrenz sondern eine Scheinkonkurrenz, die die Konsumtion des generellen Falls der Kurstreiberei durch den Spezialfall der Börsenspekulation zur Folge hat.

 

Die betrügerische Preissteigerung und -senkung auf dem öffentlichen Markt oder an der kaufmännischen Börse ist eine Tat, die von Amts wegen strafrechtlich verfolgt wird.

Zuständig ist der Einzelrichter.

 

Normalerweise sind bei diesem Delikt das Abhören von Telefonaten und generell vorbeugende Maßnahmen nicht zulässig. Einzig erlaubte vorbeugende personelle Maßnahme ist das vorübergehende Verbot, bestimmte Berufe auszuüben.

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