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ITALIENISCHES KONKURSRECHT UND INSOLVENZ: betrügerischer Bankrott

Art. 216 ff. des Regio Decreto 267/42 (it. Insolvenzgesetz)

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Der betrügerische Bankrott ist die im Rahmen der Insolvenzdelikte am häufigsten verfolgte Straftat. Er besteht tendenziell in der Verschleierung tatsächlich verfügbarer finanzieller Mittel des Unternehmens oder der Destabilisierung des Vermögens. Die Tathandlungen sind auf die Herbeiführung der Insolvenz gerichtet, wobei es sich manchmal auch nur um eine Scheininsolvenz handelt. Er schädigt das Unternehmen selbst und die Gläubiger. Die Tathandlung kann aber auch in Vorzugszahlungen bestehen.

 

Der Bankrott kann in den in Art. 216 und 223 Insolvenzgesetz aufgeführten unterschiedlichen Begehungsformen zum Ausdruck kommen. Er kann dem für insolvent erklärten Handelsunternehmer bzw. den Verwaltern, Generaldirektoren, den Aufsichtsratsmitgliedern und den Liquidatoren der insolventen Gesellschaften zugerechnet werden.

In besonderen Fällen kann die Erfüllung des Straftatbestandes im Rahmen der Insolvenz auch anderen Personen zuzurechnen sein. In Betracht kommen beispielsweise der faktische Verwalter und externe Konkurrenten, Handels-, Rechts-, Buchhaltungs- und Steuerberater.

 

Tatobjekt des betrügerischen Bankrotts ist das Vermögen des Unternehmens, das eine Sicherheit für die Gläubiger darstellt.

 

Tatbestandlich setzt der betrügerische Bankrott unter Beiseiteschaffen von Vermögenswerten die vorsätzliche Unterschlagung, Zerstörung oder das Verbergen der Güter des Unternehmens bzw. die Abgabe einer Erklärung über nicht vorhandene Passiva in der Absicht, den Gläubigern einen Nachteil zuzufügen, voraus (Art. 216 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzgesetz).

Hingegen wird der Tatbestand des betrügerischen Bankrotts  unter Unbrauchbarmachung von Rechnungsunterlagen durch die Unterschlagung, Zerstörung und Fälschung der Rechnungsbücher in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtwidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder den Gläubigern einen Nachteil zuzufügen (Art. 216 Abs. 1 Nr. 2 Insolvenzgesetz), erfüllt.

 

Der Tatbestand des betrügerischen Bankrotts unter Begünstigung von Gläubigern wird dadurch verwirklicht, dass begünstigende  Zahlungen an einige Gläubiger getätigt  und diese dadurch absichtlich gegenüber den übrigen Gläubigern begünstigt werden (Art. 216 Abs. 3 Insolvenzgesetz).

 

Der Bankrott kann auch durch die Herbeiführung des wirtschaftlichen Zusammenbruchs mittels Bilanzfälschungen und anderen typischen Straftaten der Verwalter (Art. 223 Abs. 2 Nr. 1 Insolvenzgesetz) oder durch die vorsätzliche oder mittels anderer betrügerischer Handlungen herbeigeführte Insolvenz (Art. 223 Abs. 2 Nr. 2 Insolvenzgesetz) vollendet werden. Bei letzterem Delikt wird das Verhalten im Rahmen der Strafverfolgung mitunter beinahe nur unter objektiven Gesichtspunkten bewertet, ohne eigentlich zwingend erforderliche subjektive Elemente, wie insb. das Vorliegen von Vorsatz, zu prüfen. Dies führt dazu, dass sogar Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm bestehen oder, präziser, an der verfassungsgemäßen Interpretation der Norm durch die Rechtsprechung.

 

Neben dem betrügerischen Bankrott existieren noch weitere Insolvenzstraftaten, wie der einfache Bankrott, die missbräuchliche Inanspruchnahme der Kreditfinanzierung und andere Delikte.

Da es sich um strukturell komplexe Straftaten handelt, sind die Anklagepunkte häufig vielschichtig.

 

Um sich gegen derartige Anklagen zu verteidigen, ist es ratsam, Anwälte zu engagieren, die erfahren im Umgang mit dieser Materie sind, die bestmögliche Beratung gewährleisten  und -falls erforderlich- mit anderen Betriebsmitgliedern, Kaufmännern, Wirtschaftsprüfern sowie Zivilanwälten und anderen interagieren

Einblicke in Bankrott

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