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LEBENSMITTELRECHT: Straftaten im Lebensmittelbreich 

Gesetz 283/62 und Art. 440 ff. C.p. (it. StGB)

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Die Lebensmittelkette beginnt mit den aus der Landwirtschaft oder Tierhaltung stammenden Rohstoffen und endet beim Verbraucher nach verschiedenen Abschnitten, die in den industriellen Tätigkeiten der Verarbeitung, Umwandlung, Aufbereitung, Verpackung und schließlich in den Tätigkeiten der Verteilung und des Verkaufs bestehen.

 

Das potenzielle Risiko für die Gesundheit der Verbraucher folgt  aus der Änderung der analytischen Zusammensetzung des Produkts, aus seiner Haltbarmachung, aus der Nichtbeachtung der Hygiene- und Gesundheitsstandards, aus der äußeren Kennzeichnung etc.

 

In der italienischen Rechtsordnung existieren nationale und gemeinschaftliche Gesetzesvorschriften zum Schutz gesunder Nahrungsmittel. Den Großteil dieser Vorschriften enthält das Gesetz 30. April 1962, Nr. 283 und das Strafgesetzbuch in den Art. 440 ff.

 

Tendenziell wird der bestimmten vorbeugenden Regelungen Zuwiderhandelnde für die bloße Tatsache bestraft, dass er gegen eine Regel verstoßen und dabei den Verbraucher mutmaßlich oder konkret gefährdet hat. Mit anderen Worten: Für die Vollendung der Straftat ist nicht erforderlich, dass der Verbraucher sofort körperliche Auswirkungen hat, um Substanzen in den Nahrungsmitteln in sich aufgenommen zu haben. Daher handelt es sich um Gefährdungsdelikte.

 

Ein Großteil dieser Straftaten besteht aus bloßen Gesetzesübertretungen. Auch aus diesem Grund handelt es sich oft um strafbare Fahrlässigkeitsstraftaten.

 

Art. 5, Gesetz 283/1962 verbietet den Besitz, die Benutzung, den Verkauf und die Verabreichung von Substanzen in Nahrungsmitteln: a) denen teilweise Nährstoffe entzogen wurden oder die mit Substanzen minderer Qualität vermischt wurden, b) die in schlechtem Erhaltungszustand sind, c) eine höhere Bakterienbelastung als erlaubt enthalten, d) deren Verunreinigungen jedenfalls schädlich sind, e) (gestrichen), f) die in unbefugter Weise gefärbt sind, g) denen nicht erlaubte chemische Zusatzstoffe zugegeben wurden, h) die giftige Rückstände von Produkten enthalten, die in der Landwirtschaft eingesetzt wurden. Die Zuwiderhandlungen werden je nach Verstoß mit Geldstrafe bestraft.

 

Art. 6 desselben Gesetzes bestraft die Herstellung, den Handel und den Verkauf von giftigen Substanzen sowie von Zusatz- und Ersatzstoffen ohne die vorgeschriebene behördliche Genehmigung.

 

Es ist hervorzuheben, dass in dem Fall, in welchem sich die Verfälschung von Lebensmitteln als giftig erweist, die Strafaussetzung zur Bewährung und die Nichteintragung im Strafregisterauszug nicht in Betracht kommt.

 

Art. 12 des Gesetzes 283/62 sieht eine Geldstrafe für jeden vor, der in Italien Lebensmittel einführt, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

 

Art. 35 des Legislativdekrets 224/2003, das die Richtlinie 2001/18/CE umsetzt, bestraft mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe von bis zu 51.700 Euro jeden, der in den Markt einen GVO (genetisch veränderten Organismus) einführt ohne im Vorhinein die Anmeldung bei den nationalen Behörden oder einem anderen Staat der europäischen Gemeinschaft vorzulegen.

 

Die schwersten Straftaten im Lebensmittelbereich enthält das Strafgesetzbuch. So stellt innerhalb der am weitesten verbreiteten Straftatbestände Art. 440 des Strafgesetzbuchs das Fälschen und Nachmachen von Trinkwasser und Nahrungsmitteln unter Strafe.

 

Auch der bloße Besitz von verfälschten (d.h. aus von der Norm abweichenden Substanzen bestehenden) oder schädlichen Lebensmitteln zu Vertriebszwecken unterliegt Strafen, die in Art. 442 Strafgesetzbuch angedroht werden.

 

Diese Straftaten können sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. In letzterem Fall wird die Strafe gemildert (Art. 452 it. Strafgesetzbuch).

 

Sie können selbstverständlich zusammenfallen mit weitaus schwereren Straftaten wie Körperverletzungen (Art. 590 it. Strafgesetzbuch) und fahrlässiger Tötung (Art. 589 Strafgesetzbuch), wenn die aufgenommene Substanz derartige Folgen verursacht.

 

Neben der Verfälschung von Lebensmitteln unter speziell gesundheitlichen Aspekten, gibt es Verfälschungen in überwiegend kommerzieller Hinsicht, wie der Verkauf von Produkten mit anderen Merkmalen als angegeben (Art. 515 it. Strafgesetzbuch) oder der Verkauf von Produkten mit irreführenden Kennzeichnungen (Art. 517 it. Strafgesetzbuch).

 

Es scheint sich dabei um Allgemeindelikte zu handeln, die von jedermann begangen werden können, auch wenn im Grunde dafür die Vertreter und Verwalter der Lebensmittelunternehmen strafrechtlich einstehen.

 

Zusätzlich zu den strafrechtlichen Sanktionen existieren in diesem Bereich eine Reihe verwaltungsrechtlicher Sanktionen, wie es für die Verstöße der Fall ist, die die Rückverfolgbarkeit der Waren betreffen.

 

Neben dem Handel mit nachgemachten Lebensmitteln (Art. 442 it. Strafgesetzbuch) stellt das Strafgesetzbuch auch den Handel mit oder die Abgabe von verdorbenen Arzneimitteln (Art. 443 it. Strafgesetzbuch) oder ihre Abgabe in einer die öffentliche Gesundheit gefährdenden Weise (Art. 445 it. Strafgesetzbuch) unter Strafe.

 

Die Intensivierung der Kontrollen, die durch die immer globalere Nahrungsmittelkette verursacht wird, hat die Zahl der Anklagen im Lebensmittelbereich vervielfacht.

 

Mitunter erstrecken sich die Ermittlungen auch auf Gruppen von Markeninhabern mit weltweitem Ruf. Folglich ist die Verteidigung in Strafverfahren auch unter dem Aspekt des Erscheinungsbildes des Unternehmens im Handel sehr wichtig.

Einblicke in Lebensmitteldelikte

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