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ITALIENISCHES BAURECHT: Baudelikte und Straftaten im baulichem, städtebaulichen und landschaftlichen Bereich

Art. 44 des DPR (Erlasses des Präsidenten der Republik) 380/2001 
Art. 169 ff. und Art. 181 ff. D.Lgs. (Legislativdekret) 42/2004

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Neben Baugesetzwidrigkeiten mit solchen Auswirkungen, die  jeden die Unzulässigkeit der Konstruktion erkennen lassen, werden oftmals kleinere Unrechtmäßigkeiten festgestellt, die manchmal nicht einmal von ihrem Verursacher gewollt sind.

 

Der Überblick über die städtebaulichen-baulichen Straftaten ist ziemlich vielschichtig und sogar für Experten auf diesem Gebiet schwer zu deuten. Sie werden hauptsächlich in dem Art. 44 des DPR (Erlasses des Präsidenten der Republik) 380/01 beschrieben, der den einzigen Text für das Bauwesen beinhaltet.

 

Es existieren auch Straftatbestände für  den Verstoß gegen Bestimmungen, die das Gesetzbuch für Kulturgüter und Landschaft beinhaltet und die im Legislativdekret Art. 42/2004 aufgeführt sind. Dort sind Verletzungen auf dem Gebiet der Kulturgüter (Art. 169 ff.) und der Landschaft (Art. 181 ff.) vorgesehen.

 

Auf subjektiver Ebene beziehen diese Arten von Straftaten neben dem Geschäftsherrn oft auch den Bauleiter und den Bauplaner mit ein.

 

Das Strafgesetz müsste mit unmissverständlichen und bestimmten Begrenzungen  formuliert sein, um dem Bürger die Möglichkeit zu geben Rechtmäßiges von Unrechtmäßigem zu unterscheiden und folglich seine Verhaltensweise anzupassen. Wenn die Strafnorm nicht in unmissverständlichen Worten formuliert ist, dürfte man nicht zu einer Haftungsbelastung in Bezug auf das Subjekt gelangen.

 

Leider steht aber jeder, der eine Immobilie bauen oder umstrukturieren will  vor einer Vielzahl  normativer Festsetzungen, die von verschiedenen Institutionen des Staates erlassen worden sind, jede Einzelne animiert von dem eigenen Schutzzweck oder wirtschaftlichen Zielen.

 

Infolgedessen wird es für den Bürger, der eine Immobilie oder Teile davon erbauen oder ein schon existierendes Gebäude erwerben will, manchmal schwierig, die Grenzen der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens zu erkennen.

 

Neben dem Phänomen der ohne vorgeschriebene Genehmigungen errichteten Bauten und des Erwerbs ohne die geschuldeten Ermittlungen anzustellen, gibt es auch das umfangreiche juristische Thema der Heilung und des Strafnachlasses bei rechtswidrigen Bauten (Art. 37 Verordnung des Präsidenten der Republik 380/01 und Art. 181 Gesetzesdekret 42/2004).

Es kommt im Bereich des Bauwesens in Italien häufig zu Strafverfahren.

 

Auch in diesem Fall ist es erforderlich, die Dienste eines Anwaltes in Anspruch zu nehmen, der über die nötige Erfahrung verfügt, um Sie in Zusammenarbeit mit Ihnen und mit Fachleuten Ihres Vertrauens zu betreuen, wenn Ihnen Bauverbrechen zur Last gelegt werden.

Einblicke in Baudelikte

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