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Wirtschaftstrafrecht, Unternehmensstrafrecht,
Verbandsstrafrecht, Geschäftsführer- und Managerhaftung

Geschäftsführerhaftung, Managerhaftung 

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Das Verhalten aller Personen kann von den Justizbehörden im Hinblick auf die Verantwortlichkeit, einschließlich der strafrechtlichen, bewertet werden. Dieser grundsätzlichen Regel entziehen sich auch der Geschäftsführer und die anderen Betriebsratmitglieder und Manager nicht, die aufgrund ihrer organisatorischen Stellung  mehr Verantwortung tragen als andere.

 

Wenn das Unternehmen komplexe Strukturen aufweist, erweitert sich der Kreis potenzieller Adressaten für eventuell strafrechtliche Beanstandungen beachtlich. Neben den Führungskräften kommen auch die Verwaltungsratsmitglieder von Tochterunternehmen, Aufsichtsratsmitglieder und andere leitende Mitarbeiter mit spezifischen Funktionen und Garantenstellungen in Betracht.

 

Falls das Verhalten dieser Personen bei der Verwirklichung von rechtswidrigen Taten eine kausal relevante Rolle einnimmt, können diese wegen der Begehung eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Verbrechens strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Gleiches gilt für das pflichtwidrige  Unterlassen von gebotenen Handlungen (z.B. sehr relevant im Bereich der Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Steuerstraftaten, Umweltstraftaten u.a.).

 

Das Problem stellt sich vor allem bei der Berücksichtigung der Folgen für die Unternehmensexponenten und für das Unternehmen selbst.

 

Der negative Prozessausgang oder die Verhängung einer Zwangsmaßnahme schon während der Ermittlungsphase kann zur Inhaftierung des Beschuldigten führen oder zu anderen schwerwiegenden Restriktionen. Außerdem, bringt eine rechtskräftige Verurteilung stets einen entsprechenden Eintrag ins Führungszeugnis, wohingegen ein Eintrag ins Register der anhängigen Verfahren schon bei Abschluss der Ermittlungen mit Erhebung der Anklage erfolgt.

 

Des Weiteren können in Italien nach der Einführung des Verbandstrafrechts (D.Lgs. 231/01) für die zugrundliegenden Tatsachen einiger Straftaten, die von Unternehmensvertretern begangen worden sind, auch die Unternehmen in Strafverfahren angeklagt werden und tragen das Risiko, dass auch gegen sie schwerwiegende Strafen verhängt werden.

 

Angesichts der Möglichkeit derartiger Beschuldigungen benötigen der Angeklagte und die Gesellschaft den bestmöglichen Rechtsbeistand, günstigstenfalls schon in der Phase der Voruntersuchungen, welche durch die zuständige Staatsanwaltschaft geleitet werden.

 

Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, ein Vertrauensverhältnis mit Ihnen und den anderen beteiligten Unternehmensvertretern zu schaffen. Dies ist erforderlich, um einerseits den von der Staatsanwaltschaft einer Anklage zugrunde gelegten (oder zukünftig noch zu legenden) Tathergang vollständig zu verstehen, anderseits, um die für den konkreten Fall geeignetste Verteidigungsstrategie gemeinschaftlich zu entwickeln.

 

Angesichts von Tatsachen, die die vertiefte Auseinandersetzung mit hochkomplexen technischen oder verfahrensrechtlichen Mechanismen mit sich bringen, ist es daher häufig nützlich, sich auch von Experten für einen bestimmten Fachbereich, eine Verfahrensart, eine Materie oder ein Produkt etc. beraten zu lassen. Diese müssen durch den von Ihnen beauftragten Vertrauensanwalt koordiniert werden, um die besonderen wissenschaftlichen Fachkenntnisse der Gestalt berücksichtigen zu können, dass sie die vorbereitete Verteidigungsstrategie stützen. Tatsächlich führt heutzutage das Angebot immer speziellerer Dienstleistungen oder Produkte dazu, dass die Lösung eines Problems oftmals eine fachgebietsübergreifende Herangehensweise erfordert.

 

Vor allem garantieren wir maximale Verfügbarkeit unsererseits. Wir werden im Stande sein, uns mit Ihnen und Ihrem Team in Ihrer Muttersprache abzustimmen. Außerdem sind wir bereit, mit jedem zusammenzuarbeiten, der für Ihre  Verteidigung (oder Verteidigung der Gesellschaft) nützlich ist, wie bspw. mit Sachverständigen, anderen Betriebsmitgliedern, Verteidigern anderer Beteiligter etc.

 

Oftmals dann, wenn der Umfang des Unternehmens eine differenzierte Organisation mit sich bringt, erreicht auch die Auflistung der Angeklagten Führungskräfte einen beachtlichen Umfang. In diesen Fällen werden wir die besondere Vereinbarkeit der ggfs. unterschiedlichen Interessen abschätzen, damit Ihre Verteidigung nicht mit derjenigen anderer Mitbeschuldigter, die von demselben Rechtsbeistand betreut werden, in Konflikt gerät.

 

Schließlich ist zu beachten, dass die Verteidigung der Vertreter einiger Unternehmen eine Rundum-Verpflichtung mit sich bringt, die den Schutz des Images des Unternehmens und der Führungskraft umfasst, die den negativen Einflüssen des Strafverfahrens ausgesetzt sind.

 

In diesem Abschnitt werden kurz diejenigen Elemente dargestellt, welche bestimmte Straftaten charakterisieren, die von der Staatsanwaltschaft häufig zur Last gelegt werden. 

 

Die verschiedenen rechtlichen Themen behandeln einige grundlegende Konzepte und werden bewusst vereinfacht dargestellt, um sie auch Personen verständlich zu machen, die im Strafrecht weniger erfahren sind.

 

Für weiterführende Informationen und für die Übertragung der Theorie in die Praxis werden in jedem Fall eine gründliche Analyse des jeweiligen Einzelfalls sowie die genaue Untersuchung der Gesetzestexte und der entsprechenden Entscheidungen der Rechtsprechung notwendig sein. 

 

Hierzu dient die Rechtshilfe eines auf Strafrecht spezialisierten Anwalts mit der notwenigen Erfahrung. So können Sie Ihre Version des Ereignisses detailliert darstellen und gemeinsam eine Verteidigungsstrategie vorbereiten, um effektiv der Verfolgung vor dem Strafgericht entgegentreten zu können oder, aus anderer Perspektive, um eine Entschädigung für durch die Straftat verursachten Schäden zu erlangen.

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