Nach dem Scheitern der bekannten Verfahren über die Umweltverschmutzungskatastrophe (z.B. Eternit-Fall), es wurde das Gesetz Nr. 68 vom 2015.05.22 verabschiedet, das eine Reihe von neuen Straftaten im Strafgesetzbuch einführt hat. Unter diesen sind die "Umweltbelastung" gem. Art. 452-bis Cp, der mit Freiheitsstrafe von 2 bis zu 6 Jahre und einer Geldstrafe von 10.000 € bis 100.000 € bestraft, wer widerrechtlich eine Vernichtung oder eine signifikante und messbare Verschlechterung verursacht: 1) des Wassers, der Luft, oder von wesentlichen Teilen des Bodens oder des Unterbodens; 2) des Ökosystems, der biologischen Vielfalt, auch der landwirtschaftlichen, der Flora oder der Fauna. Nachfolgend werden kurz einige der Begriffe dargestellt, die Auslegungsschwierigkeiten mit sich bringen. Die Handlung erfordert eine schädigende Ereignis, die sich durch jede Verhaltensform - Handlung oder Unterlassung, die zur Vernichtung oder zu einer signifikanten und messbaren Verschlechterung der geschützten Umweltgüter führt, verwirklichen kann.Die "Vernichtung" sollte einen irreparablen Schaden herbeigeführt haben, während sich die "Verschlechterung" auf weniger schädlichen Fällen bezieht.Das Verhalten muss "signifikant" und "messbar" sein, was heißt, dass der Ausmaß der Umweltschädigung eindeutig sein soll, gekennzeichnet durch die objektive Möglichkeit der Quantifizierung der Veränderung. Für Verwirrung sorgt noch die Wortwahl des Begriffs „widerrechtlich“, was jedes Verhalten, das gegen geltendes Recht verstößt, umfasst und aus strafrechtlicher Sicht viel zu allgemein ist.
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