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Der “Abfall” als Voraussetzung verschiedener Umweltverbrechen

Aggiornamento: 8 nov 2022

Gem. Art. 183 Gesetz 152/06 sind unter „Abfall“ jegliche Stoffe oder Gegenstände zu verstehen, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Die Verwaltung der Abfälle durch das Unternehmen kann zur Begehung verschiedener Straftaten führen. So werden beispielsweise die unkontrollierte Aussetzung, Ablage, Entsorgung und Lagerung von Abfällen strafrechtlich geahndet. Ähnlich sind Verstöße in den Bereichen der Genehmigung und des Verkehrs von Abfällen vorgesehen.

In Prozessen liegt das zunächst zu klärende Problem oft in der Einstufung bestimmter Güter als Abfälle.

Unter beweisrechtlichen Gesichtspunkten erweist sich oft die Einstufung der Substanzen als Abfälle als sehr schwierig. Die tatsächliche Abfalleigenschaft ist im Lichte der konkreten Einzelfallumstände zu bejahen.

Die Nebenprodukte sind keine Abfälle. Allerdings kann die Unterscheidung schwierig sein, da fast jede Ware für irgendeinen Zweck weiterverwendet werden kann; man denke an die Reste einer Produktion.

Von dem Nebenprodukt unterscheiden sich die Sekundärrohstoffe.

Üblicherweise stammen letztere aus der Verwertung von Abfällen. Bei Vorhandensein von bestimmten Eigenschaften können dieselben nicht mehr als Abfall gesehen werden.

Daraus folgt, dass unter den Begriff des Abfalls auch viele theoretisch wiederverwendbare Substanzen fallen können, die auf Grund der Umstände oder infolge der entsprechenden Behandlung durch den Inhaber als Abfall erscheinen.

Nach der Rechtsprechung obliegt es dem daran Interessierten, zum Zwecke der Klassifizierung von Objekten oder Substanzen als Nebenprodukte und daher nicht als Abfälle, den Beweis dafür zu erbringen, dass ein bestimmtes Material mit Sicherheit für einen weiteren Einsatz bestimmt ist.


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