Das Gesetz vom 28.05.2015 nr. 68 hat unter anderem in Art. 452 - quater das Verbrechen der "Umweltkatastrophe" eingeführt, das z.B. die Anklagegrundlage im Fall Volkswagen bildet.
Unter Umweltkatastrophe werden subsumiert: 1) die irreversible Veränderung des Ökosystems; 2) die Beeinträchtigung des Gleichgewichts eines Ökosystems, deren Beseitigung besonders kostspielig und nur mit außergewöhnlichen Maßnahmen erreichbar ist; 3) Beeinträchtigung der öffentlichen Unverletztheit, je nach Schweregrad des Sachverhalts gemessen an seiner Zerstörungskraft oder an der Anzahl der geschädigten oder lediglich gefährdeten Personen.
Längst überfällig wurde der neu eingeführte Tatbestand bereits weithin kritisiert.
Bei der „Beeinträchtigung des Gleichgewichts des Ökosystems ", vorgesehen in Nr. 2 fehlt es an der Zerstörungskraft, die vom Verfassungsgericht zum unverzichtbaren Tatbestandsmerkmal des Begriffs der "Katastrophe" erklärt wurde.
Die neuen Normen definieren leider nicht den Begriff des “Ökosystems”. Dieser wird als etwas Unterschiedliches zu der Umgebung behandelt: z.B. in Art. 452-bis CP über "Umweltbelastung", ist das Ökosystem etwas anderes als Luft, Wasser, Boden, Untergrund, Flora, Fauna etc.
Darüber hinaus, bedeutet die Tatsache, dass die Beeinträchtigung der öffentlichen Unverletztheit (Nr. 3) als eigenständige Form der Katastrophe und alternativ zur „Veränderung des Ökosystems“ aufgezählt worden ist, dass es heute möglich ist, eine Umweltkatstrophe lediglich aufgrund des Vorliegens einer bloßen Gefahr für die öffentliche Unverletztheit zu bejahen, ohne dass irgendeinen Schaden an der Umwelt zugefügt worden wäre.
Es handelt sich, folglich, um ein Handlungsdelikt, das sich vollendet, wenn das entfaltete Verhalten geeignet erscheint den Tod oder die Verletzung von einer unbestimmten Zahl an Personen herbeizuführen.
Comments