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Die Garantenstellung des Unternehmers

Aggiornamento: 8 nov 2022

Dem Unternehmer und generell den Geschäftsführern bzw. Managern eines Unternehmens kommt oft eine Garantenstellung aus verschiedenen Gründen zu. Ähnlich wie die Eltern gegenüber den minderjährigen Kindern oder die Lehrer gegenüber den Schülern, wird auch der Unternehmer verpflichtet, die Wahrnehmung bestimmter schutzwürdiger Interessen zu garantieren.

Das wichtigste zu wahrende Interesse ist selbstverständlich das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Personen und damit der Angestellten.

Dieses Konzept ist in Art. 40, Abs. 2, Cp (it. StGB) gesetzlich verankert, nach welchem das Nichtverhindern eines Ereignisses bei bestehender Verhinderungspflicht der aktiven Verursachung gleichgestellt wird.

Der Unternehmer hat die gesetzliche Verpflichtung, Schäden und Gefahren für die Gesundheit der Angestellten abzuwenden.

Folglich ist er gehalten, alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

Dafür kann er persönlich sorgen oder geeignete Angestellte damit beauftragen.

Um allerdings jemandem ein Schadensereignis anlasten zu können, müsste es bzw. die Gefahrlage konkret vorhersehbar und als solche durch den Unternehmer vermeidbar gewesen sein.

Vor allem würde ein Unfall dem bzw. den Geschäftsführern dann angelastet, wenn sich herausstellen sollte, dass diese leichtsinnig, fahrlässig, inkompetent oder in Verletzung der spezifischen Sicherheitsverhaltensregeln gehandelt haben, deren Einhaltung das vorhersehbare Schadensereignis verhindert hätte.

Sich aufgrund der eingenommenen Position zu verantworten stellt im Gegensatz zu dem, was oft angenommen wird, keine Form von objektiver Verantwortung dar, die im Strafrecht ausgeschlossen ist.

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