Bei Vergabe von Arbeiten oder Dienstleistungen an externe Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Auftragnehmer und die Koordinierung der Risikoprävention zu fördern. Die einzige Einschränkung dieser Verpflichtung betrifft die unternhemensspezifischen Risiken des jeweiligen Auftragsnehmers, die der Auftraggeber nicht vorhersehen kann, wie im Art. 26, Abs. 3, des Gesetzesverordnung Nr. 81/2008 vorgegeben. Sehr oft, bei Arbeitsunfällen, fungiert diese Norm als Schutzschild hinter dem die Auftraggeber versuchen sich vor den strafrechtlichen Anklagen, die gegen sie erhoben werden zu schützen. Nach dem Obersten Kassationsgericht bezieht sich der Begriff „unternehmensspezifische Risiken“ auf die Regeln, die eine bereichsspezifische technische Kompetenz voraussetzen, die normallerweise bei den in anderen Sektoren Arbeitenden fehlt: Verfahren, die in einzelnen Bearbeitungsprozessen angewandt werden, das Benutzen von besonderen Techniken oder Maschinen etc. Aus diesen Gründen z.B. nicht berücksichtigt bleiben Risiken, verbunden mit Stürzen aus Höhe, der Bewegung der Arbeiter, die räumlich zusammenarbeiten, mit der Fehlfunktion eines Tors und andere allgemein vorhersehbare und daher vermeidbare Risiken.
Comments