Nach Art. 612 bis Cp wird „wenn die Tat nicht eine schwerere Straftat darstellt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer einen anderen wiederholt bedroht oder belästigt und dadurch einen anhaltenden und schweren Zustand der Angst oder Furcht verursacht oder eine wohlbegründete Furcht um die eigene oder die Unversehrtheit eines nahen Verwandten oder einer Person, mit welcher er durch eine gleiche emotionale Beziehung verbunden ist, oder dieselben zwingt, ihre Lebensgewohnheiten zu ändern. "
Die bloße Erzeugung einer Angst des Opfers ist nicht ausreichend für die Vollendung des Verbrechens. Stalking liegt vielmehr erst bei mehreren Handlungen des wiederholten „Bedrohens“ und „Belästigens“ vor.
Die Begriffe der Bedrohung und Belästigung sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Daher ist das Tatverhalten in gewisser Weise unbestimmt ist und birgt das Risiko einer subjektiven Interpretation der Handlungen, abhängig vom Grad der Toleranz des Einzelnen.
Da jedoch die Norm eine Wiederholung der entsprechenden Handlung voraussetzt, wird klargestellt, dass mindestens zwei wiederholte Verfolgungshandlungen vorliegen müssen. Es ist jedoch hervorzuheben, dass in den meisten Fällen lange Ketten von sich wiederholenden Verhaltensweisen vorliegen.
Da aber alleine die Wiederholung von Handlungen zur Tatbestandsverwirklichung nicht ausreichend erschien, haben die Lehre und die Rechtsprechung versucht, die Begriffe der Bedrohung und Belästigung genauer zu definieren.
Grundsätzlich haben sie festgelegt, dass die „Bedrohung“ das Inaussichtstellen eines ungerechten Übels durch den Täter ist. Mit „Belästigung“ ist ein stetiges bestimmtes Verhalten des Stalkers gemeint, welches den seelischen Frieden des Opfers stört: wiederholte nächtliche Anrufe, auch anonym oder ohne etwas zu sagen, Nachrichten aller Art (telefonisch, per WhatsApp, E-Mail oder Facebook), Verfolgung des Opfers auf der Straße, das Fotografieren oder Filmen des Opfers in seinem persönlichen Bereich.
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