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Stalking: der Taterfolg

Aggiornamento: 8 nov 2022

Die Handlungen der wiederholten Bedrohung und Belästigung müssen so vorgenommen werden, dass eine der drei vorgesehenen Alternativen des Taterfolgs erfüllt wird:


  • Hervorrufen eines fortdauernden und schwerwiegenden Zustands der Beunruhigung oder Angst des Opfers;

  • Erzeugen einer begründeten Furcht für die Unversehrtheit der eigenen Person, eines Angehörigen oder einer anderen nahestehenden Person;

  • Zwang des Opfers zur Veränderung seiner Lebensgewohnheiten.


1.1. Für einen „fortdauernden und schwerwiegenden Zustand der Beunruhigung oder Angst“ verlangen einige Literaturmeinungen einen echten pathologischen (krankhaften) Zustand des Opfers, welcher im Prozess durch sachverständige Beratung überprüft werden kann. Die Rechtsprechung dagegen verlangt keinen wissenschaftlichen Beweis eines krankhaften Zustands, sondern scheint sich mit einem Vergleich des aktuellen symptomatischen Verhaltens des Opfers mit dessen früherer Situation zu begnügen.

1.2. Die Tat des „Erzeugens einer begründeten Furcht für die Unversehrtheit der eigenen Person, eines Angehörigen oder einer anderen nahestehenden Person“ ist die Alternative, welche in Fällen von Stalking am häufigsten auftritt. Die Feststellung eines pathologischen Zustands des Opfers wird nicht verlangt. Vielmehr kann der Richter sich auf seine maximale allgemeine Lebenserfahrung berufen. Die Furcht des Opfers muss aber in jedem Falle „begründet“ sein, sodass rein fantasiehafte Ängste des Opfers ohne Wirklichkeitsbezug strafrechtlich nicht relevant sind.

1.3. Das „Zwingen des Opfers zur Veränderung seiner Lebensgewohnheiten“ ist eine gefährliche Formulierung. Denn sie liegt im Grenzbereich zur Belästigung und Störung anderer Personen, welche nach Art. 660 Cp mit wesentlich geringeren Strafen bestraft wird. Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der Schwere der Strafe ist diese dritte Alternative des Taterfolgs eng auszulegen: es muss, wie bei den vorgenannten Alternativen, immer eine Furcht des Opfers nachgewiesen werden. In jedem Falle sind lediglich kleine Veränderungen der Lebensgewohnheiten nicht ausreichend.

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