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Auf den Gläubigervergleich anwendbare Strafbestimmungen

Aggiornamento: 8 nov 2022

Die Konkursreform hat die Anforderungen an den Gläubigervergleich, der jetzt einen „Notstand“ des Unternehmens voraussetzt (eine sehr unbestimmte Erscheinung der Insolvenz) neu formuliert. Bekanntermaßen muss der Antrag bei Gericht auf Einleitung des Vergleichs mit einem Bericht über die wirtschaftliche und finanzielle Vermögenslage des Unternehmens versehen sein, einer analytischen und bewertenden Aufstellung der Aktiva, dem Gläubigerverzeichnis mit samt den dazugehörenden Ansprüchen, der Auflistung der Inhaber von dinglichen oder persönlichen Rechten an dem Vermögen des Schuldners, Angaben zu dem Wert des Vermögens und zu den Privatgläubigern der eventuell unbeschränkt haftenden Gesellschafter. In diesen Bericht kann sich die betrügerische Täuschung einschleichen, beschrieben in Art. 236 L.Fall. (ital. Insolvenzordnung), die zwei unterschiedliche Fehlverhalten vorsieht: 1) die auf die Einleitung des Gläubigervergleichs gerichtete Täuschung; 2) die Vortäuschung von nicht bestehenden Ansprüchen, welche darauf gerichtet ist, die Mehrheit der genannten Gläubiger zu beeinflussen, um dem Vergleich zuzustimmen. Die Norm ist ungenau formuliert, so dass sie ausgelegt werden muss. Nach der Rechtsprechung wird im ersten Fall der Straftatbestand durch jede Unternehmung, die das tatsächliche Ergebnis der Vermögenslage im Zeitpunkt des Vorschlags verfälscht, verwirklicht. So wird durch die Nichtangabe von Schulden und die Überschätzung von Immobilien das Delikt vollendet, weil dies zu einer falschen Zuordnung der Aktiva führt. Der zweite Fall kann auch durch die falsche Einbeziehung von nicht bestehenden Ansprüchen in dem dem Antrag beigefügten Verzeichnis verwirklicht werden. Besser: Der zweite Fall kann auch durch die falsche Einbeziehung von nicht bestehenden Ansprüchen in dem Verzeichnis, welches dem Antrag beigefügt ist, verwirklicht werden.


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