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Befreiung von den Bankrottstraftaten

Aggiornamento: 8 nov 2022

Bekanntermaßen hat der Gesetzgeber 2005 und 2010 versucht, die vereinbarten Lösungen der Unternehmenskrise mit spezifischen Gesetzesbestimmungen reizvoller zu machen.

Dennoch bestand für die Unternehmer, die freiberuflich Tätigen und die führenden Vertreter der die Betriebe unterstützenden Kreditinstitute die Gefahr, wegen Bankrotts unter Begünstigung von Gläubigern aufgrund der Erfüllung der Geschäfte, die von denselben Gesetzesinstrumenten vorgesehen sind, angeklagt zu werden. Tatsächlich bringen der Konkursabwendungsvergleich, die Vereinbarung der Umstrukturierung der Schulden, der Schuldensanierungsplan und die Vereinbarung zur Krisenbewältigung ihrer Art nach die Ausführung von Zahlungen und andere Geschäfte mit sich, bei denen das Risiko besteht, dass sie als „Begünstigungen“ angesehen werden. Mit Art. 217-bis ital. Insolvenzgesetz ist ein Schutzschirm für den Unternehmer und die freiberuflich Tätigen, die von seinem Schutz umfasst sind, geschaffen worden, um zu versuchen, das Unternehmen zu retten. Dort ist vorgesehen, dass die Vorschriften über den Bankrott unter Begünstigung (und über den einfachen Bankrott) keine Anwendung auf die Geschäfte finden, die in Ausführung eines der oben genannten Verfahren durchgeführt werden.

Deswegen sind die Grenzen des Bankrotts durch Begünstigung zutreffend umschrieben. Damit sich der Bankrott durch Begünstigung nicht integriert, ist es offensichtlich notwendig, dass die Voraussetzungen, die von den Vorschriften, welche die vorgenannten Instrumente zur Bewältigung der Krise regeln, verlangt werden, genau beachtet werden. In dem Fall, in dem betrügerische Handlungen, wie die in Art. 173 ital. Insolvenzgesetz genannten, ausgeführt werden oder die nach Maßgabe der Art. 63 Abs. 3 Buchstabe d) ital. Insolvenzgesetz gemachten Pläne auf falschen Daten basieren, begründen die in Gang gesetzten Geschäfte weiterhin den Bankrott durch Begünstigung.

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