Mit Ausnahme der Amnestie für Bausünder kann ein Bauverbrechen nur durch den Erlass einer nachträglichen (rechtsheilenden) Zustimmung zum Bau nach Art. 45, III, DPR 380/2001 (Dekret des Präsidenten der Republik) beendet werden. Innerhalb dieses Verfahrens findet eine technische Konformitätsprüfung gemäß Art. 36 des DPR statt. Diese Prüfung ist auch gemäß Art. 22, III notwendig (sog. Superdia) um die Illegalität der bereits ausgeführten Bauarbeiten zu beseitigen.
Bei Bauarbeiten, für die keine Baugenehmigung, sondern lediglich die Abgabe der SCIA (beurkundete Meldung der Tätigkeitsaufnahme) erforderlich ist, können Verstöße nach der Konformitätsfeststellung durch die bloße Zahlung einer Geldstrafe geheilt werden (Art. 37, IV, DPR 380/2001).
Die Konformitätsüberprüfung soll sicherstellen, dass das Vorhaben sowohl zum Zeitpunkt der Verrichtung der Arbeiten als auch zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Heilung der Verstöße im Einklang mit den einschlägigen Planungs- und Bauvorschriften stand.
Dagegen wurde von der Rechtsprechung bestätigt, dass mit dem freiwilligen Abriss des rechtswidrigen Baus dessen Illegalität nicht beseitigt wird. Die Straftat an sich bleibt vielmehr bestehen. Auch existiert insoweit keine anderslautende gesetzliche Bestimmung.
Ferner handelt es sich bei einem Bauverbrechen um ein Zustandsdelikt, dass mit der Ausführung der Arbeiten an dem Bauwerk vollendet wird. Dessen Fertigstellung ist dagegen nicht Voraussetzung für die Verwirklichung des Straftatbestandes. In diesem Zusammenhang wird das Baugesetz stark kritisiert, da nach Art. 181, Abs. 1-quinquies Leg. 42/04 (Gesetz für Kulturgüter und Landschaft) der Abriss eines rechtswidrigen Baus in einem geschützten Gebiet geeignet ist, den Verbrechenstatbestand entfallen zu lassen. Insoweit steht das Baugesetz im Widerspruch zu der genannten Vorschrift. Es erscheint jedoch nicht gerechtfertigt, dass die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes durch den Abriss bei denjenigen Immobilien, die unter städtebaulichen Beschränkungen stehen, die Strafbarkeit entfallen lässt, während dies bei Immobilien, die unter keiner Auflage stehen, gerade nicht der Fall ist.
Comments