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Die Nebenstrafen für den betrügerischen Bankrott

Aggiornamento: 8 nov 2022

Nach dem letzten Absatz des Art. 216 L.Fall. (ital. Ins.O.) bringt die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts als Nebenstrafen die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit in Bezug auf Handelsgeschäfte und die Unfähigkeit in leitender Position bei jeglichen Unternehmen zu arbeiten mit sich und zwar für die „feste“ Dauer von 10 Jahren.

Der Bankrott ist jedoch hinsichtlich Art und Wirkungen durch sehr unterschiedliches Verhalten realisierbar. Genau aus diesem Grund sind Freiheitsstrafen von 3 bis 10 Jahren vorgesehen. Gleichwohl erlauben die Berücksichtigung von möglichen Strafmilderungsgründen oder die Herabsetzungen in besonderen Verfahren die Unterschreitung der drei jährigen Freiheitsstrafe für weniger schwere Bankrotte. Die Konsequenz ist, dass die Nebenstrafe von 10 Jahren schwerer wiegen kann als die Hauptstrafe.

Deswegen wurde die Verfassungsmäßigkeit der Norm unter verschiedenen Gesichtspunkten in Frage gestellt: Verhaltensweisen von unterschiedlicher krimineller Erheblichkeit würden gleich streng behandelt [unter Verletzung von Art. 3 Cost., (ital. Verfassung)]; eine Nebenstrafe, die um einiges länger als die Hauptstrafe ist, würde nicht das volle Recht des Bürgers anerkennen, sich eine neue Arbeit zu suchen (Art. 4 und 41 Cost.); die Norm ginge nicht konform mit den Anforderungen an die Umerziehung und sozialen Wiedereingliederung der verurteilen Person (Art. 27 Cost.).

Dagegen erlaubt Art. 37 c.p. (ital. StGB) bei Verurteilungen wegen anderer im italienischen Strafgesetzbuch vorgesehenerStraftaten als dem Bankrott, die Nebenstrafe „abzuwiegen“. Mit der Entscheidung Nr. 134/12 C hat das Verfassungsgericht die Anwendung der Norm für unzulässig erklärt. Die Rechtsinstanz kann nicht eingreifen, um die vorgesehenen Strafen zu verändern. Insoweit ist die Regelung dieser Materie dem Gesetzgeber vorbehalten. Die Nebenstrafe bleibt daher festgelegt auf 10 Jahre für jeglichen betrügerischen Bankrott.

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