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Die Subjekte des Bankrotts

Aktualisiert: 8. Nov. 2022

Der Straftatbestand des Bankrotts stellt ein Sonderdelikt des zahlungsunfähigen Unternehmers oder der Geschäftsführer, des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder der Liquidatoren der insolventen Gesellschaft dar. Des Weiteren können sich während der Insolvenz auch andere Personen wegen dieses Deliktes strafbar machen. In Betracht kommt insbesondere der „faktische Geschäftsführer“ und andere externe Beteiligte. Als „faktischer Geschäftsführer“ gilt derjenige, der über einen längeren Zeitraum hinweg einen erheblichen Beitrag zur Unternehmensführung geleistet hat. Dabei muss es sich um einen wesentlichen und nicht nur unbedeutenden Beitrag handeln. Typische Umstände, die auf eine „faktische Geschäftsführung“ schließen lassen, sind insbesondere die Beziehungen zu den Lieferanten und Kunden, die Unterzeichnung der unternehmensbezogenen Unterlagen, der Erhalt der Einnahmen, das Ausstellen von Effekten, welche das Unternehmen verpflichten und im Allgemeinen das Interesse an der guten Performance des Unternehmens. Im Bankrott könnte ebenfalls vorkommen, dass der außenstehende Beteiligte in Mittäterschaft mit den Unternehmensverantwortlichen handelt und ohne faktischer Geschäftsführer zu sein vorsätzlich, mit Wissen der Vermögensminderung zu der Strafhandlung beiträgt. Als typischer Fall sei der Berater (z.B. der Rechtsberater) genannt, der sich nicht lediglich darauf beschränkt Rechtsberatung zu leisten, sondern eigeninitiativ Pläne zur Beiseiteschaffung vom Vermögen und präferenzielle Zahlungen entwickelt.


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