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Offenbarung von wissenschaftlichen, gewerblichen und beruflichen Geheimnissen

Aggiornamento: 8 nov 2022

Art. 623 Cp (it. StGB) bestraft mit Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren, wer ein Geheimnis, geheim zu haltende Nachrichten über wissenschaftliche Entdeckungen oder Erfindungen oder gewerbliche Verfahren, von welchen er aufgrund seines Standes oder Amtes, seines Berufs oder Gewerbes Kenntnis hat, offenbart oder zum eigenen oder fremden Vorteil verwendet. Täter dieses Verbrechens können sowohl die Angestellten, als auch Außenstehende sein, auch wenn sich die Rspr. meistens auf das Verhalten von gekündigten Angestellten bezieht. Nach Artikel. 110 des it. Strafgesetzbuches, der konkrete Formen des unlauteren Wettbewerbs beinhaltet, könnten auch Dritte, die Empfänger der Offenbarung sind, bestraft werden; jedoch ist diese Frage in der Rspr. nicht ausreichend geklärt. Das Kassationsgericht ist ferner der Auffassung, dass allein die Weitergabe von Know-how, verstanden als eine abgestimmte Einheit von technischen Regeln, die an sich nicht erfinderisch, aber deshalb entwickelt sind, um einen industriellen Prozess zu verwalten, das gegenständliche Verbrechen erfüllt. Die Verwirklichung dieser Straftat ist dagegen verneint worden für die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen eines Unternehmens in Bezug auf die Beziehungen zu Kunden, die Organisation, die geschäftlichen Handlungsabläufe etc. Diese können dem Schutz des Artikels 622 it. StGB unterliegen, der für die Offenbarung von professionellen Geheimnissen eine Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr vorsieht. In der Tat ist der Arbeitnehmer gem. Art. 2105 it. BGB zur Vertraulichkeit und Loyalität gegenüber dem Unternehmen bezüglich der Informationen, welche die Unternehmensorganisation und Produktionsmethoden betreffen, verpflichtet.

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