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Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers bei der Beauftragung mit Bauarbeiten

Aggiornamento: 8 nov 2022

Insbesondere bei Bauarbeiten, die in Erfüllung eines Bauauftrages verrichtet werden, ist es vornehmlich die Pflicht des Auftragnehmers (i.d.R. Subunternehmers), die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.

Der Subunternehmer ist als Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsorganisation mit eigenen Mitteln und eigener Belegschaft zu gewährleisten.

Der Arbeitgeber muss alle notwendigen Vorkehrungen treffen um die körperliche Unversehrtheit der Arbeitnehmer zu erhalten (z.B. durch vorbeugende Maßnahmen, Unterrichtung der Arbeitnehmer, technische Vorkehrungen).

Daneben können bei Arbeitsunfällen auch der Geschäftsführer bzw. Sicherheitsbeauftragte des Auftraggebers sowie der Auftraggeber selbst strafrechtlich mitverantwortlich sein (strafrechtliche Haftung d. jur. Person gem. Legislativdekret 17.1.2003 231/01). Dies wird dann der Fall sein, wenn ein schuldhaftes Verhalten (Tun oder Unterlassen) einer der oben genannten Personen ursächlich für den jeweiligen Arbeitsunfall ist. Dem Auftraggeber obliegt insoweit insbesondere die Überprüfung der technischen und fachlichen Qualifikation des Auftragnehmers. Außerdem ist er verpflichtet, im Bereich der Koordination der Arbeitsschutz- und Unfallpräventionsmaßnahmen in verschiedenster Art und Weise je nach Art und Dauer der auszuführenden Arbeiten mit dem Auftragnehmer zu kooperieren.

Bei Missachtung der oben genannten Mitwirkungspflichten können daher, sowohl der Auftraggeber, als auch der Geschäftsführer für Körperverletzungen von Arbeitnehmern infolge von Arbeitsunfällen auf der Baustelle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

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