Für die teilweise Nichtbeachtung der Vorgaben der Baugenehmigung sowie weiterer ähnlicher Verletzungen sieht Buchst. a) des Art. 44 des konsolidierten Baugesetzes (DPR 380/01) eine Geldstrafe bis zu 10.329 Euro vor.
Derartige Verletzungen werden als Vergehen behandelt, welche durch die Zahlung einer Geldstrafe geahndet werden. Dagegen sanktioniert Buchst. b) des Art. 44 DPR 380/01 die vollständige Nichtbeachtung der Vorgaben der Baugenehmigung und stellt im Vergleich zu Buchst. a) das schwerere Vergehen dar. Dementsprechend sieht Buchst. b) zwingend Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren in Verbindung mit einer Geldstrafe vor. Die Voraussetzungen des Buchst. a) sind erfüllt, wenn das Werk zwar hinsichtlich kleinerer Veränderungen von den Bestimmungen der Baugenehmigung abweicht, die Änderungen sich jedoch nicht auf die gesamte Arbeit, deren Volumen, Funktion oder Zweck auswirken und die grundlegenden Bestimmungen der Baugenehmigung beachtet werden.
Von der Rechtsprechung wurde sowohl die geringfügige Abweichung der Immobilie in Bezug auf die festgesetzten Grenzen als auch die geringfügige Volumenveränderung als teilweise Abweichung im Sinne von Buchst. a) anerkannt. Dagegen stellt etwa der Umbau einer Terrasse zu einem geschlossenen Raum, welcher in der Baugenehmigung nicht vorgesehen ist, ein schweres Vergehen gemäß Buchst. b) dar, welches durch Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer Geldstrafe geahndet wird.
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