Die Fälschung und der Verkauf von gefälschten Waren verletzt sowohl das Vertrauen der Verbraucher als auch die wirtschaftlichen Interessen der Hersteller. Nach Art. 473/1 it. StGB wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 3 Jahren und einer Geldstrafe von 2.500 bis 25.000 € bestraft wer (eingetragene) Warenzeichen verfälscht oder die Fälschungen nur benutzt. Eine Verfälschung ist gegeben, wenn die wesentlichen Elementen der Marke in der Weise wiedergegeben werden, dass auf dem ersten Blick eine Verwechslung mit dem Original erzielt wird. Gem. Art. 473/2 wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis 4 Jahren und einer Geldstrafe von 3.500 bis 35.000 € bestraft wer Patenten, technische Zeichnungen, Gebrauchsmuster verfälscht oder von den Fälschungen Gebrauch macht. Wer, ohne an der Fälschung teilgenommen zu haben, um einen Gewinn zu erzielen, gefälschte Markenprodukte aus dem Ausland importiert wird gem. Art. 474 it. StGB mit den gleichen Strafen bestraft. Artikel 474/2 it. StGB bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren und einer Geldstrafe bis zu 20.000 € den bloßen Besitz zu Verkaufszwecken und das In-Verkehr-Bringen von gefälschten Produkten mit Gewinnerzielungsabsicht. Der Unterschied zu der Straftat nach Artikel 517 it. StGB, die den Verkauf von industriellen Produkten mit irreführender Beschilderung bestraft ist sehr dünn: letztere ist nur in der Hypothese gegeben, wenn an einen Käufer gefälschte Produkte anstatt der bestellten Originale geliefert werden. In dem häufigen Fall, in welchem die Vermarktung der Produkte nach einem Kauf mit dem Wissen um die Verfälschung erfolgt, kann auch der Tatbestand der Hehlerei mit verwirklicht (Art. 648 it. StGB) werden, strafbar mit 2 bis 8 Jahren. Trotz alldem leidet der Markt von solchen Produkten nicht unter der Krise.
Verfälschung von Marken und Patenten und die Vermarktung von verfälschten Produkten
Aggiornamento: 8 nov 2022
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