Als außerordentliche Maßnahmen zur Wartung gelten die Arbeiten (auch strukturell) an dem Gebäude, die der Erneuerung oder dem Austausch von Gebäudeteilen dienen sowie der Bau von Toiletten, die keinen Einfluss auf die Volumina und die Oberflächen der einzelnen Wohneinheiten haben und die beabsichtigte Verwendung nicht verändern.
Für die Durchführung von außerordentlichen Maßnahmen zum Zwecke der Instandhaltung von strukturellen Gebäudeteilen (auch an Gebäuden, für die in kultureller und landschaftlicher Hinsicht Auflagen bestehen) bedarf es keiner Baugenehmigung bzw. vorheriger Zustimmung durch die zuständige Behörde für Kulturschutz. Ausreichend ist insoweit die Abgabe der SCIA (beurkundete Meldung der Tätigkeitsaufnahme), es sei denn, es wird von vornherein eine Zustandsänderung beabsichtigt.
Nach der Rechtsprechung des Kassationsgerichts ist bei dem Austausch alten Fußbodenbelags durch einen gleichartigen neuen Belag in den geschützten Gebäuden und bei Arbeiten, die keine vertikalen Eingriffe darstellen (d.h. keine Veränderung der Höhe, des Profils oder der Oberfläche), eine Genehmigung durch die zuständige Behörde für Kulturschutz entbehrlich. Gleiches gilt für den Austausch eines alten Daches durch ein neues Dach, welches hinsichtlich seiner Beschaffenheit dem Alten entspricht. Auch dieser Austausch fällt unter die oben genannten außerordentlichen Maßnahmen zum Zwecke der Instandhaltung von Gebäudeteilen und bedarf als derartige Maßnahme keiner Baugenehmigung, sondern lediglich der Abgabe der SCIA. Dagegen kann die Überdachung einer Terrasse nicht als außerordentliche Instandhaltungsmaßnahme qualifiziert werden. Da sie das Gebäude an sich vergrößert, stellt die Überdachung ohne Baugenehmigung ein Delikt im Sinne von Art. 44, DPR Nr. 380/01 (Dekret des Präsidenten der Republik) dar.
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