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Verfälschte oder schlecht aufbewahrte Nahrungsmittel

Aggiornamento: 8 nov 2022

Artikel 5, Abs. 1/a des Gesetz 283/62 bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe von 300 bis über 30.000 € die Vorbereitung, den Besitz, den Verkauf und die Verabreichung von verfälschten Lebensmittelinhaltsstoffen.

Hierbei handelt es sich um ein Gefährdungsdelikt. Für seine Vollendung ist die Veräußerung nicht erforderlich. Vielmehr reicht schon die Produktvorbereitung oder dessen Besitz mit Verwendungsabsicht aus. Verantwortlich können all diejenigen sein - auch bei Fahrlässigkeit- die bei der Vorbereitung oder dem Inverkehrbringen der Lebensmittel mitwirken.

Der Tatort und somit die örtliche Zuständigkeit fallen mit dem Ort des Inverkehrbringens oder auch der Haltung der gefälschten Produkte zusammen.

Als nicht echt werden nicht nur die Inhaltsstoffe angesehen, die künstlich verändert worden sind, sondern auch solche , die die für ein bestimmtes Lebensmittel charakteristischen Nährstoffmerkmale gar nicht oder nur in sehr niedrigen Mengen beinhalten. Artikel 5 Abs. 1/b Gesetz 283/62 bestraft auch die unsachgerechte Aufbewahrung von Lebensmitteln. Es ist unstrittig, dass es sich hierbei um eine eigenständige Straftat, welche von der soeben genannten verschieden ist.

Unklar ist jedoch, ob es sich dabei um ein bloßes Gefährdungs- oder ein Erfolgsdelikt handelt . Die Lebensmittelaufbewahrung ist nicht sachgerecht, wenn sie gegen die Vorschriften verstößt und hat nichts mit dem Ablaufdatum auf dem Produkt zu tun, dessen Überschreitung lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Wo die Lebensmittel offensichtlich schlecht aufbewahrt worden sind, braucht man nach der Rechtsprechung keine Stichprobenuntersuchung anzustellen.

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